Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Die nachstehenden ergänzenden Geschäftsbedingungen dienen der klaren Regelung der gegenseitigen Beziehung zwischen Kunde und der City Drive. Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen und Usanzen. Zum besseren Verständnis verzichtet die City Drive auf weiblich-männliche Doppelformen.

1.      Beginn und Ende des Vertrags

Die Nutzung beginnt und endet per genanntes Datum am Domizil des Vermieters. Es wird zwischen der Kurzzeitmiete: bei dieser ist die Laufzeit vertraglich fixiert und muss nicht gekündigt werden.

Miete: bei dieser Miete ist eine Mindestlaufzeit von 6 Monaten vorgesehen und kann anschliessend mit einer Frist von 1 Monat auf das Ende jeden Monats gekündigt werden.

Bei fix vereinbarten Mieten über z.B. 48 Monate kann diese erstmals nach 6 Monaten gekündigt werden mit Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.

Ohne Kündigung endet der Vertrag mit der Rückgabe des Fahrzeuges per genanntem Ablaufdatum.

2.      Übergabe und Rückgabe des Fahrzeugs

Bei Übergabe und Rücknahme des Fahrzeuges wird ein Übergabeprotokoll erstellt. Darin sind der Kilometerstand und allfällige Beschädigungen festzuhalten. Das Übergangsprotokoll wird vom Mieter und vom Vermieter unterzeichnet. Betriebsschäden, die während der Mietzeit entstanden sind, werden auf Kosten den Mieters behoben (Art. 10).

Das Fahrzeug muss vollgetankt retourniert werden. Bei Uneinigkeiten bei der Rückgabe wird ein externer Experte beigezogen. Die Kosten dafür gehen, wenn das Fahrzeug nicht vertragsgemäss retourniert wurde, zu Lasten der Mieter.

3.      Benutzung des Fahrzeugs

Bei Fahrten darf lediglich von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und gültigem Führerschein gefahren werden. Der Mieter haftet für Drittlenker.

Das Fahrzeug ist sorgfältig zu behandeln. Übermässige Beanspruchung und Verschmutzung sind zu unterlassen. Stellt der Vermieter eine übermässige Verschmutzung fest, so ist er berechtigt, dem Mieter die Kosten der Reinigung in Rechnung zu stellen.

Stellt der Vermieter eine übermässige oder unsachgemässe Beanspruchung des Fahrzeugs fest, so ist er berechtigt, diese auf Kosten des Mieters in Ordnung zu bringen. Der Mieter wird schriftlich ermahnt, diese Beanspruchung zu unterlassen. Bei unsachgemässer Behandlung des Fahrzeugs kann der Vermieter den Mietvertrag vorzeitig kündigen.

Das Fahrzeug dar weder in einem durch Alkohol, Medikamente oder Drogen beeinträchtigten Zustand noch in einem sonstigen, der Reaktionsfähigkeit

beeinträchtigenden Zustand (z.B. Übermüdung oder Erkrankung) gefahren werden.

Das Rauchen im Fahrzeug ist nicht gestattet.

Das Fahrzeug darf nicht genutzt werden

·        Um ein anderes Fahrzeug zu ziehen oder sonst zu bewegen

·        Bei Motorsportveranstaltungen oder anderen Wettbewerben

·        Im überladenen Zustand, d.h. mit einer Personenzahl oder Nutzlast, welche die im Fahrzeugausweis angegebenen Werte übersteigt

·        Um Gefahrenstoffe irgendwelcher Art zu transportieren

·        Zum Transport stark verschmutzter und / oder übelriechendender Materialien

·        Für Fahrten im Gelände oder auf nicht öffentlichen Strassen (z.B. Bergstrassen)

·        An Demonstrationen oder Kundgebungen

4.      Auslandfahrten

Spezielle Versicherungen wie Euroschutzbrief sind vom Mieter selbst abzuschliessen. Auslandfahrten sind in Ländern des Deckungsbereich der Versicherung erlaubt. Die Versicherung gilt für Fahrten innerhalb Europas und der ans Mittelmeer angrenzenden Staaten. Fahrten in Länder ausserhalb des Deckungsbereichs der Versicherung sind untersagt. Der Vermieter kann auch Fahrten in weitere Länder verbieten. So sind derzeit Fahrten in folgende Länder untersagt: Armenien, Balearen, Irak, Iran, Moldawien, Belarus / Weissrussland, Ukraine, Zypern (türkischer Teil) und Russland.

5.      Depot

Es ist kein Depot vorgesehen.

6.      Zahlung und Inkasso

Die Bezahlung der Miete erfolgt monatlich im Voraus, in Bar oder per Überweisung.

Bei verspäteter Bezahlung schuldet der Mieter ohne Mahnung einen Verzugszins zu 5%.

Bezahlt der Mieter die Miete nicht fristgerecht, kann der Vermieter dem Mieter eine Zahlungsfrist von 5 Tagen setzen unter Androhung der Kündigung bei unbenütztem Ablauf dieser Frist (Gebühr CHF 30.00). Bezahlt der Mieter innert dieser Frist nicht, so kann der Vermieter den Mietvertrag fristlos kündigen.

Das Inkasso von ausstehenden Zahlungen kann vom Vermieter an ein Inkassounternehmen übergeben werden. Zu diesem Zwecke können die für das Inkasso notwendigen, beim Vermieter gespeicherten Daten des Mieters dem Inkassounternehmen weitergegeben werden.

7.      Verrechnung von Mehrkilometern

Im Vertrag sind die vereinbarten Kilometer inbegriffen (40 km / Tag). Die Mehrkilometer sind vom Mieter zu dem im Vertrag für das Mietfahrzeug aufgeführten Preis zu bezahlen. Nicht gefahrene Freikilometer werden nicht gutgeschrieben oder angerechnet.

Bei der Fahrzeugrückgabe wir der Kilometerstand abgelesen und mit demjenigen bei der Fahrzeugübergabe verglichen.

8.      Vorgehen bei Nichteinhaltung des Vertrags

Der Vermieter behält sich vor, bei Nichteinhaltung dieses Vertrages durch den Mieter, den Vertrag wie folgt vorzeitig zu kündigen und dem Mieter entstandene Mehraufwendungen in Rechnung zu stellen.

Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine kann der Vermieter dem Mieter eine Zahlungsfrist von 5 Tagen setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt werde. Bezahlt der Mieter innerhalb dieser Frist nicht, so kann der Vermieter den Mietvertag fristlos kündigen.

Der Vermieter behält sich vor, nach Kündigung das Mietfahrzeug unverzüglich abzuholen und dem Mieter die zusätzlich entstandenen Aufwendungen in Rechnung zu stellen.

Bei Nichtantreten der vereinbarten Miete ist eine Konventionalstrafe von zwei vollen Monatsmieten zum Grundtarif geschuldet.

9.      Unterhalt / Vorgehen bei Defekten, Pannen und Unfällen mit dem Mietfahrzeug

Bei Fälligkeit vom Service, ist der Vermieter vom Mieter zu informieren. Alle Unterhaltsarbeiten werden durch die City Drive ausgeführt. Stellt der Mieter z.B. eine verschlissene Bereifung fest, ist er verpflichtet, umgehend mit der City Drive Kontakt aufzunehmen.

Es dürfen keine Unterhaltsarbeiten vorgenommen werden, ohne dass die City Drive darüber informiert wurde und es werden auch keine Kosten übernommen.

Treten Defekte, Schäden oder andere Unregelmässigkeiten wie erhöhter Ölverbrauch, Nachlassen der Batterieleistung oder Änderungen im Fahrverhalten auf, welche aber die Weiterfahrt und die Sicherheit der Insassen nicht beinträchtigen, so sind diese möglichst rasch durch die Vermieter beheben zu lassen.

Bei Pannen und Unfällen, welche die Weiterfahrt erschweren oder gar verunmöglichen und/oder die Sicherheit der Insassen gefährden, ist umgehend die City Drive zu kontaktieren.

Das selbständige Aufbieten eines Pannendienstes ist erlaubt und wird durch den Mieter bezahlt.

-         Bei jedem Unfall muss ein europäisches Unfallprotokoll ausgefüllt werden (Formular ist im Fahrzeug). Eine Kopie des Formulars ist umgehend an den Vermieter zu senden.

-         Der Fahrer darf keine Schuldanerkennung unterschreiben. Sie wird vom Vermieter nicht übernommen.

-         Reparaturaufträge dürfen nur in Absprache mit und gemäss den Weisungen des Vermieters erteilt werden. Es ist nicht gestattet, dass der Mieter einen Schaden am Mietfahrzeug ohne Erlaubnis des Vermieters reparieren lässt.

-         Ein Ersatzfahrzeug während der Dauer der Reparatur wir durch den Vermieter nach Absprache zur Verfügung gestellt.

10.  Betriebsschäden

Aufgrund von fahrlässiger Handhabung verursachte Betriebsschäden (z.B. selbst verursachte Reifenschäden, überdurchschnittlicher Kupplungsverschleiss durch unsachgemässe Bedienung, Falschbetankung, Beschädigung des Innenraumes durch Personen oder Tiere, mechanisch verursachte Schäden durch falsche Handhabung) und die damit verbundenen Folgekosten sind nicht durch die Versicherung gedeckt und werden vollumfänglich dem Mieter verrechnet. Der Mieter haftet dem Vermieter für jegliche Schäden am Fahrzeug, welche er in Verletzung der allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder durch unsachgemässen Gebrauch verursacht. Hat ein Dritter den Schaden verursacht, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen oder den er im Fahrzeug befördert hat, so haftet der Mieter, wie wer er selbst den Schaden verursacht hätte.

11.  Versicherungsleistungen und Haftung des Mieters

Grundsätzlich gelten folgende Versicherungsleistungen für die Nutzung des Mietfahrzeuges:

-         Durch die Haftpflichtversicherung sind Personen- und Sachschäden vom Dritten gedeckt, die durch den Betrieb des Mietfahrzeuges verursacht werden. Selbstbehalt CHF 1000.00)

-         Bezüglich des Selbstbehaltes gelangt die folgende Regelung zur Anwendung:

Der Mieter hat auf jeden Fall persönlich

-         Im Umfang des Selbstbehaltes;

-         Soweit der Schaden die vertragliche Höchstentschädigung der Versicherung übersteigt;

-         Im Umfang des Rückgriffs der Versicherung;

-         Für Schäden und Folgeschäden aus abhanden gekommenen Fahrzeugschlüsseln;

-         Für Schäden, die durch das Lenken des Mietfahrzeuges durch nicht im Vertrag registrierte Lenker verursacht wurden

Der Versicherungsschutz beinhaltet keinerlei Verzicht der Vermieter auf vertragliche oder ausservertragliche Schadenersatzansprüche jeglicher Art. Gegenüber dem Mieter behält sich der Vermieter deren jederzeitige Geltendmachung vor.

Änderungen der Versicherungsleistungen sind jederzeit möglich. Sie werden dem Mieter seitens des Vermieters vier Wochen zum Voraus mitgeteilt. Aus Änderungen des Versicherungsschutzes (z.B. betreffend Rückgriff bei Grobfahrlässigkeit usw.) während der Dauer des Mietverhältnisses kann der Mieter keinerlei Ansprüche ableiten.

12.  Verkehrsregelverletzungen

Die Polizei meldet Verkehrsbussen und Verletzungen durch den Mieter immer an den Vermieter. Der Vermieter teilt der Polizei Name und Adresse des entsprechenden Mieters mit. Die Verfahrensführung mit allen Kostenfolgen (Vertretungskosten, Verfahrenskosten, Bussen usw.) obliegt dem Mieter.

13.  Adress- und Namensänderungen

Sämtliche Änderungen gegenüber dem im Vertrag gemachten Angaben (namentlich Namens- und Adressänderungen) sind dem Vermieter innerhalb von fünf Tagen schriftlich zu melden. Bis zum Erhalt des neuen Namens bzw. der neuen Adresse gelten Mitteilungen des Vermieters an die letzten bekannt gegebenen Namen bzw. an die letzte bekannt gegebene Adresse als gültig zugestellt.

14.  Eigentum

Das Fahrzeug ist Eigentum der City Drive. Es das darf weder verkauft, vermietet, verpfändet oder verschenkt werden und der Mieter hat keinerlei Eigentumsrechte am Fahrzeug.

15. Ersatzschlüssel

Bei Verlust des Fahrzeugschlüssels wird umgehend ein Ersatzschlüssel auf Kosten des Mieters bestellt. Ein Ersatzschlüssel ist nicht vorhanden, und eine Mietreduktion während der Wartezeit auf den neuen Schlüssel ist ausgeschlossen.

16.  Sonstige Regelungen

Der Vermieter richtet sich bei der Verwaltung und Bearbeitung der personenbezogenen Daten nach den Vorschriften der Schweizer Datenschutzgesetzgebung. Der Vermieter ist berechtigt, zum Zweck des Vertragsabschlusses und der Abwicklung der gegenseitigen Vertragsleistungen Personendaten zu bearbeiten und entsprechende Datensammlungen anzulegen.

Personendaten des Mieters dürfen ausschliesslich im Rahmen der Geschäftstätigkeit des Vermieters Dritten bekanntgegeben werden. Adresshandel ist ausgeschlossen.

Der Vermieter behält sich vor, sämtliche für die Prüfung (insbesondere Bonitäts- und Führerausweisprüfung) und Abwicklung erforderlichen Auskünfte bei öffentlichen Ämtern und Privaten einzuholen. Anmeldungen und Anträge können von der Versicherung ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

Das Fahrzeug ist mit der für Schweizer Autobahnen notwendigen Autobahnvignette versehen. Andere Gebühren wie Umweltpaket, Mautgebühren, Strassenverkehrsgebühren, Autobahnvignetten im Ausland sind nicht inbegriffen und sind vom Mieter zu tragen.

Ersatzfahrzeug

Bei Fahrzeugausfall, der nicht auf ein Verschulden des Mieters zurückzuführen ist, hat der Mieter ab dem zweiten Tag Anrecht auf ein Ersatzfahrzeug. Für das Ersatzfahrzeug werden zusätzlich nur die Treibstoffkosten verrechnet. Der Vermieter weist dem Mieter ein entsprechendes Fahrzeug zu.

Weitergabe von Daten im Schadenfall

Im Schadenfall (ob verschuldet oder nicht verschuldet) ist der Vermieter berechtigt, die Daten dem am Schaden bzw. Unfall beteiligten Mieters bzw. des Lenkers an die Versicherung weiterzuleiten.

Die City Drive ist berechtigt, das Fahrzeug gegen ein anderes Fahrzeug zu tauschen.

Diese AGB und die gestützt darauf geschlossenen Mietverträge von Mietern mit Vermietern unterliegen Schweizer Recht. Gerichtsstand ist der Sitz des Vermieters.

Die vorliegenden AGB mit all ihren Bestandteilen können unter geeigneter Anzeige an den Mieter jederzeit geändert werden.